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06.02.2009 Internetrecht / Markenrecht / Wettbewerbsreht / Google AdWords

Die bezahlte Suchmaschinenwerbung wird zur neuen Aufgabe der Gerichte, da gebuchte Schlüsselbegriffe mit Unternehmensnamen und Marken von Mitbewerbern zusammenstoßen können. Google-AdWords ist sicherlich der bekannteste Dienst, welcher im Internet für Anzeigen genutzt wird. Inwieweit die Stichwortauswahl fremde Rechte verletzt, richtet sich nach dem Namens-, Marken- und Wettbewerbsrecht. Das OLG Düsseldorf sah einen Unterlassungsanspruch einer Herstellerin für Leiterplatten gegen einen Mitbewerber nicht für gegeben an, obwohl dieser genau den Namen als AdWord gebucht hatte. Durch die Kennzeichnung der Werbung als Anzeige sei dem Internetnutzer klar, dass es sich bei dem Werbenden nicht um das Unternehmen handele, welches den Namen des Suchbegriffs trägt. Das OLG Köln teilt diese Auffassung, schränkt jedoch ein, dass der Markenname nicht in der Anzeige selbst auftauchen dürfe. Anders sehen dies die OLGe Braunschweig und Stuttgart, welche bereits in der Buchung von AdWords eine Verletzung des Markenrechts sehen. Ich teile diese Auffassung, da der Internetnutzer bei der Eingabe des Markennamens auch davon ausgeht, dass Links, auch in der Werbung angezeigt werden, die die Marke oder das Produkt direkt betreffen. Der Internetnutzer wird über die Identität getäuscht. Ich rate daher ausdrücklich von der Buchung markenidentischer Adwords ab. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in drei Entscheidungen sich mit diesem Thema befasst. In den Verfahren ging es um die von Instanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage, ob AdWord-Werbung mit der Angabe eines Schlüsselworts, dass einem geschützten Zeichen ähnelt oder identisch ist, als Kennzeichenverletzung im markenrechtlichen Sinne zu sehen ist, obwohl in der Anzeige selbst das Schlüsselwort nicht auftaucht. Im ersten Verfahren "Banababy" hatte die Beklagte den Markennamen bananaby als Schlüsselwort verwendet. Die Frage, ob die Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes darstellt, hat der BGH dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt, da die deutschen Bestimmungen auf harmonisiertem europäischem Recht beruhen. Im zweiten Verfahren "PCB-POOL" ging es darum, dass der Beklagte die Abkürzung pcb (englische Abkürzung für Leiterplatte) als Schlüsselwort verwendet hatte. Für die Klägerin ist Marke PCB-POOL geschützt. Es kam somit vor, dass bei der Eingabe von PCB POOL in die Suchmaschine von Google eines Anzeige des Beklagten erschien. Der BGH sah in der Verwendung des Kürzels pcb nur eine beschreibende Benutzung, welche aus markenrechtlicher Sicht zulässig ist. Im dritten Verfahren "Beta Layout GmbH" ging es auch darum, dass in der Trefferliste der Beklagte als Wettbewerber bei der Eingabe des Schlüsselworts Beta Layout erschien. Die Klägerin stütze ihren Anspruch auf die Verwechslungsgefahr. Der BGH verneinte jedoch die Verwechslungsgefahr, da nach seiner Ansicht der Internetnutzer nicht davon ausgehe, dass die sichtbare Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme.(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2009) Ich rate dennoch weiter von der Verwendung von Markennamen als Schlüsselwörter bei Google-AdWords ab, da die rechtliche Frage, ob die Verwendung einer geschützten Bezeichnung eine Benutzung der Marke darstellt, nicht geklärt ist.

20.01.2009 Internetrecht / Urheberrecht / Filesharing und die Staatsanwaltschaft

Wenn Sie von der Staatsanwaltschaft eine Anhörung erhalten, weil Sie illegal Kopien von Spielen oder Musik über über Tauschbörsen vertrieben haben, kann es sein, dass Ihnen gleichzeitig ein Angebot gemacht wird, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 StPO eingestellt wird, wenn Sie 200,00 EUR an die Landejustizkasse zahlen. Wenn Sie sich hierauf einlassen, ist die Angelegenheit zwar aus strafrechtlicher Sicht erledigt, Schadensersatzansprüche können dennoch geltend gemacht werden. Es drohen Abmahnungen. Daher sollten Sie bereits bei der Post von der Staatsanwaltschaft einen Anwalt hinzuziehen und Akteneinsicht nehmen, damit schon vor einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben werden kann. Dass dieser dann auch gegenüber der Staatsanwaltschaft die Bereitschaft zur Zahlung eines Auflagebetrages signalisiert, wird sich je nach Aktenlage und der Besprechung mit Ihnen ergeben. Das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts wird durch die Staatsanwaltschaft nicht nachteilig bewertet. Geschieht dies jedoch nicht, können sehr hohe Abmahnkosten entstehen. Die Staatsanwaltschaft weist hierauf in ihren Schreiben nicht hin, da zivilrechtliche Ansprüche für sie irrelevant sind.

21.12.2008 Internetrecht / Urheberrecht / Bilder im Internet

10.000 EUR für sechs kopierte Bilder - LG München I, Az. 7 O 8506/07 Das verbreitete copy and paste - Verhalten im Internet, führt dazu dass Lichtbilder oft veröffentlicht und verfielfältigt werden, ohne dass hierfür eine Genehmigung besteht. Wird dabei der Name Urhebers/Fotografen weggelassen, verdoppelt sich nach Rechtsaufassung des LG München I die fiktive Lizenzgebühr.Getty Images hatte zunächst außergerichtlich Unterlassung und die Zahlung von 450 bis 1100 EUR Lizenzgebühr je Bild verlangt. Das EDV Unternehmen hielt den Betrag für zu hoch und wollte nur 200 EUR je Bild zahlen. Es klagte selbst auf negative Feststellung, mit dem Antrag, dass kein Zahlungsanspruch durch Getty Images bestehe. Getty Images erhob Widerklage hinsichtlich der fiktiven doppelten Lizenzgebühr und obsiegte.

09.09.2008 IT - Recht / EDV- & Softwarerecht

Microsoft hat über die Presse verlautbaren lassen, dass bestimmte Seriennummmern gesperrt werden. Hiervon sollen Volumenverträge für Firmenlizenverträge betroffen sein, welche nachträglich gebraucht und aufgespalten verkauft wurden. Microsoft geht davon aus, dass die Aufspaltung von Volumenverträgen und die Übertragung sogenannter gebrauchter Lizenzen nur mit der Zustimmung von Microsoft zulässig sei. Das LG München I hatte dies anders gesehen.

27.08.2008 Internetrecht / Urheberrecht / Filesharing

Kein Akteneinsichtsrecht bei Filesharing Nach Auffassung des LG München I (Beschluss vom 12.03.2008, Az. 5 Qs 19/08) hat die Musik/Filmindustrie kein Recht zur Akteneinsicht, da überwiegende schutzwürdige Interessen der Beschuldigten dem entgegenstehen. Aus dem Umstand, dass eine IP einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt nicht, dass diese Person zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Ein hinreichender Tatverdacht kann daher nbicht bejaht werden. Die Ermittlungen wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Akteneinsicht der Filmindustrie verweigert. Ebenso hatte es das LG Saarbrücken gesehen (Beschluss vom 28.01.2008, Az. 5 (3) Qs 349/07).

27.08.2008 Internetrecht / eBay

14 tägiges Widerrufsrecht bei eBay und erweiterter Wertersatz geplant Das Bundesjustizministerium hat einen Entwurf zur Neuordnung des Widerrufs- und des Rückgaberechts vorgelegt. Es soll als Gesetz und nicht wie bisher als Verordnung gefasst werden. Weiterhin soll die Ungleichbheandlung zwischen eBay und Onlineshops hinsichtlich des Widerrufs und des Wertersatzes aufgehoben werden. Nach dem Entwurf soll eine Widerrufsbelehrung in Textform „unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform“ sowohl für die Anwendung der 14tägigen Frist als auch des Wertersatzanspruchs für die „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ genügen, wenn zuvor auf der Internetseite in flüchtiger Form korrekt informiert wurde. Somit wären Onlineshops und eBay-Händler gleichgestellt.